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 - Nach Erteilung des Erbscheins kann der Ermittler die erste Hälfte des kalkulatorischen Honorars als Abschlag in Rechnung stellen. - Nach Erteilung des Erbscheins kann der Ermittler die erste Hälfte des kalkulatorischen Honorars als Abschlag in Rechnung stellen.
  
-- Nach dem vollständigen Einzug des Nachlasses durch die Erben-Ermittlung Emrich Zossen GmbH & Co. KG kann der Ermittler das restliche kalkulatorische Honorar in Rechnung stellen. Maßgeblich für diesen Zeitpunkt ist die Eintragung "Nachlass komplett abgewickelt -> Abgabe an Zossen" in der Fallzusammenfassung. +- Nach dem vollständigen Einzug des Nachlasses durch die Erben-Ermittlung Emrich Zossen GmbH & Co. KG kann der Ermittler das restliche kalkulatorische Honorar in Rechnung stellen. Maßgeblich für diesen Zeitpunkt ist die Eintragung "Nachlass komplett abgewickelt → Abgabe an Zossen" in der Fallzusammenfassung. 
-Da das endgültige Ermittlerhonorar erst mit der Abrechnung des Nachlasses feststeht, kann es zu einer Über- oder Unterzahlung kommen, sodass bei der Endabrechnung eine Rückforderung oder Nachzahlung seitens der Erben-Ermittlung Emrich Zossen GmbH & Co. KG erfolgt. Empfehlenswert ist deshalb die Endabrechnung abzuwarten.+ 
 +(Da das endgültige Ermittlerhonorar erst mit der Abrechnung des Nachlasses feststeht, kann es zu einer Über- oder Unterzahlung kommen, sodass bei der Endabrechnung eine Rückforderung oder Nachzahlung seitens der Erben-Ermittlung Emrich Zossen GmbH & Co. KG erfolgt. Empfehlenswert ist deshalb die Endabrechnung abzuwarten.)
  
 - Nach der Abrechnung des Nachlasses und bevor der Fall endgültig abgeschlossen wird, erhält der Ermittler die Aufforderung eine Schlussrechnung zu stellen. In der Aufforderung finden sich alle notwendigen Informationen um das Honorar abschließend zu berechnen. In der Schlussrechnung sind Leistungszeitraum und die bereits erhaltenen Abschläge aufzuführen, sowie die sich daraus ergebende Honorar-Restforderung. - Nach der Abrechnung des Nachlasses und bevor der Fall endgültig abgeschlossen wird, erhält der Ermittler die Aufforderung eine Schlussrechnung zu stellen. In der Aufforderung finden sich alle notwendigen Informationen um das Honorar abschließend zu berechnen. In der Schlussrechnung sind Leistungszeitraum und die bereits erhaltenen Abschläge aufzuführen, sowie die sich daraus ergebende Honorar-Restforderung.
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