Nachlasspflegerbetreuung:

Sofern ein freier Ermittler von einem Nachlasspfleger beauftragt wird, kann er die Betreuung des Nachlasspflegers übernehmen.

Definition der Betreuung:

Nachlassgerichtbetreuung:

Für die Betreuung eines Nachlassgerichts wird vorausgesetzt, dass sich dieses innerhalb des vom Ermittler eingestellten Radius (Akteneinsicht) befindet oder dass dieses vom Ermittler zwecks Ablesen Gerichtstafel regelmäßig besucht wird.

Betreuungen von Gerichten, die außerhalb des vom Ermittler eingestellten Radius liegen, werden aufgehoben.

Sollten sich die Radien mehrerer Ermittler überschneiden, wird die Gerichtsbetreuung von dem Ermittler übernommen, der am nächsten wohnt.

Die Betreuung von weitliegenden Nachlassgerichten kann aufgrund eines triftigen Grundes gerechtfertigt sein. Ein Nachweis muss erbracht werden.