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Nachlasspflegerbetreuung:
Sofern ein freier Ermittler von einem Nachlasspfleger beauftragt wird, kann er die Betreuung des Nachlasspflegers übernehmen.
Definition der Betreuung:
- NP-Betreuer ist und bleibt Ansprechpartner: möglichst lange Begleitung des NP durch den Betreuer: bis zur Erteilung des ES, danach steht die Abwicklung als Ansprechpartner zur Verfügung.
- Sachstandsberichte werden turnusmäßig abgegeben (in Rücksprache mit dem zuständigen Doku/ESA-Mitarbeiter, sofern der Fall auf Doku oder ESA steht)
- Bindung der NPs durch einen persönlichen Kontakt (Besuche, Telefonate, usw.)
In der Datenbank bestehen zahlreiche Betreuungen von Nachlassspflegern, die bisher oder seit längerem keinen Fall gegeben haben.
Wir werden demnächst die Betreuungen in den folgenden Konstellationen aufheben:
1. Sofern der Nachlasspfleger bislang nie einen Fall gegeben hat und der Betreuer keine angemessene nachvollziehbare Akquise-Bemühungen in den letzten 2 Jahren nachweisen kann.
2. Sofern der Nachlasspfleger seit 2 Jahren keinen Fall gegeben hat und der Betreuer keine angemessene nachvollziehbare Akquise-Bemühungen in den letzten 2 Jahren nachweisen kann.
Nachlassgerichtbetreuung:
Für die Betreuung eines Nachlassgerichts wird vorausgesetzt, dass sich dieses innerhalb des vom Ermittler eingestellten Radius (Akteneinsicht) befindet oder dass dieses vom Ermittler zwecks Ablesen Gerichtstafel regelmäßig besucht wird.
Betreuungen von Gerichten, die außerhalb des vom Ermittler eingestellten Radius liegen, werden aufgehoben.
Sollten sich die Radien mehrerer Ermittler überschneiden, wird die Gerichtsbetreuung von dem Ermittler übernommen, der am nächsten wohnt.
Die Betreuung von weitliegenden Nachlassgerichten kann aufgrund eines triftigen Grundes gerechtfertigt sein. Ein Nachweis muss erbracht werden.
- Der Ermittler erhält Auskunft von der örtlichen Fiskusstelle
- Der Ermittler hat einen guten Kontakt zu einem Rechtspfleger