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Sofern ein freier Ermittler von einem Nachlasspfleger beauftragt wird, kann er die Betreuung des Nachlasspflegers übernehmen.

Definition der Betreuung:

  • Der NP-Betreuer ist und bleibt Ansprechpartner: möglichst lange Begleitung des NP durch den Betreuer über die Ermittlung hinaus (bis zur Erteilung des ES, danach steht die Abwicklung als Ansprechpartner zur Verfügung).
  • Sachstandsberichte werden turnusmäßig abgegeben (in Rücksprache mit dem zuständigen Doku/ESA-Mitarbeiter, sofern der Fall auf Doku oder ESA steht)
  • Bindung der NPs durch einen persönlichen Kontakt (Besuche, Telefonate, usw.)

Für die Betreuung eines Nachlassgerichts wird vorausgesetzt, dass sich dieses innerhalb des vom Ermittler eingestellten Radius (Akteneinsicht) befindet oder dass dieses vom Ermittler zwecks Ablesen Gerichtstafel regelmäßig besucht wird.

Betreuungen von Gerichten, die außerhalb des vom Ermittler eingestellten Radius liegen, werden aufgehoben.

Sollten sich die Radien mehrerer Ermittler überschneiden, wird die Gerichtsbetreuung von dem Ermittler übernommen, der am nächsten wohnt.

Die Betreuung von weitliegenden Nachlassgerichten kann aufgrund eines triftigen Grundes gerechtfertigt sein. Ein Nachweis muss erbracht werden.

  • endfassung/nachlasspfleger-_und_nachlassgerichtbetreuung.1713437366.txt.gz
  • Zuletzt geändert: 18.04.2024 12:49
  • von aj